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   BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20   

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https://dejure.org/2021,49547
BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20 (https://dejure.org/2021,49547)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2021 - IV ZB 40/20 (https://dejure.org/2021,49547)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20 (https://dejure.org/2021,49547)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 172 Nr. 2 GVG, § ... 174 Abs. 3 GVG, § 203 Abs. 2 VVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO, § 547 Nr. 6 ZPO, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 353d Nr. 2 StGB, §§ 172 Nr. 2, 3, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG

  • Wolters Kluwer

    Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des Krankenversicherers; Ausschluss der Öffentlichkeit im Falle von Fragen zu krankversicherungsrechtlichen Beitragserhöhung als Abhilfe der zu erfolgenden Geheimhaltungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des Krankenversicherers; Ausschluss der Öffentlichkeit im Falle von Fragen zu krankversicherungsrechtlichen Beitragserhöhung als Abhilfe der zu erfolgenden Geheimhaltungspflicht

  • rechtsportal.de

    Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des Krankenversicherers; Ausschluss der Öffentlichkeit im Falle von Fragen zu krankversicherungsrechtlichen Beitragserhöhung als Abhilfe der zu erfolgenden Geheimhaltungspflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.06.2021 - IV ZB 23/20

    Private Krankenversicherung: Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20
    Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zum einen unter Anschluss an die Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12 und vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20) ausgeführt, dass im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden kann, und dies hier bejaht.

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 13 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 21).

    Dies gilt schon deshalb, weil sich nach dem Wortlaut des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG die Geheimhaltungsanordnung nur auf anwesende Personen bezieht (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 25).

    Dies ist nicht Sinn und Zweck der Erörterung der Berechnungsgrundlagen im Rechtsstreit mit der Beklagten (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 28 und vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 22).

    Diese Strafbewehrung eines Verstoßes gegen eine Geheimhaltungsanordnung nach § 353d Nr. 2 StGB ist gegebenenfalls Folge einer solchen Zuwiderhandlung, nicht aber eine von dem die Geheimhaltungsanordnung erlassenden Gericht zu beachtende Voraussetzung der Anordnung (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 26).

    Entscheidend ist hierbei, ob zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Tatrichters damit zu rechnen war, dass demjenigen Tatsachen durch die Verhandlung oder durch ein das Verfahren betreffendes amtliches Schriftstück zur Kenntnis gelangen, dessen Verpflichtung zur Geheimhaltung in Rede steht (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 23; zur vergleichbaren Rechtslage bei der Ermessensausübung des Tatrichters im Rahmen der Beschlussfassung nach § 172 Nr. 2 GVG vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 10).

    Das Oberlandesgericht konnte auch insoweit zumindest von einem möglicherweise bestehenden Geheimhaltungsinteresse (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 22 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 33) ausgehen, ohne dass dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre.

    Dass hier das Oberlandesgericht die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens (vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 13 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 21) überschritten hat, zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht auf und ist auch nicht erkennbar.

  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde?

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20
    Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zum einen unter Anschluss an die Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12 und vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20) ausgeführt, dass im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden kann, und dies hier bejaht.

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 13 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 21).

    Zwar umfasst die Geheimhaltungsverpflichtung nur solche Tatsachen, die dem zum Schweigen Verpflichteten nicht bereits vorher bekannt waren (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 34).

    Dies ist nicht Sinn und Zweck der Erörterung der Berechnungsgrundlagen im Rechtsstreit mit der Beklagten (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 28 und vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 22).

    Vielmehr kann das Gericht bei seiner Ermessensausübung auch ein nur möglicherweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2 021 aaO Rn. 22 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 33).

    Das Oberlandesgericht konnte auch insoweit zumindest von einem möglicherweise bestehenden Geheimhaltungsinteresse (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 22 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 33) ausgehen, ohne dass dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre.

    Dass hier das Oberlandesgericht die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens (vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 13 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 21) überschritten hat, zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht auf und ist auch nicht erkennbar.

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20
    Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zum einen unter Anschluss an die Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12 und vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20) ausgeführt, dass im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden kann, und dies hier bejaht.

    Entscheidend ist hierbei, ob zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Tatrichters damit zu rechnen war, dass demjenigen Tatsachen durch die Verhandlung oder durch ein das Verfahren betreffendes amtliches Schriftstück zur Kenntnis gelangen, dessen Verpflichtung zur Geheimhaltung in Rede steht (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 23; zur vergleichbaren Rechtslage bei der Ermessensausübung des Tatrichters im Rahmen der Beschlussfassung nach § 172 Nr. 2 GVG vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 10).

  • BGH, 23.06.1999 - VIII ZR 84/98

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Entscheidung ohne Gründe im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO abgefasst, wenn nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 - VIII ZR 84/98, NJW 1999, 3192, Rn. 13; Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 337 unter III 2).

    Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn zwar Gründe vorhanden sind, diese aber ganz unverständlich, verworren oder sachlich inhaltslos sind und deshalb in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren (BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 aaO).

  • KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20

    Geheimhaltungsanordnung im Rechtsstreit über Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20
    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden kam nach wie vor der Erlass einer Geheimhaltungsanordnung in Betracht (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 20 W 48/20 juris Rn. 16 ff.; KG, VersR 2021, 1318 juris Rn. 20; OLG Schleswig VersR 2020, 1033 juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 22; vgl. auch OLG Karlsruhe - 12 W 5/20 VersR 2020, 1439 Rn. 29 f.).
  • OLG Frankfurt, 19.12.2019 - 12 W 54/19

    Zu den Voraussetzungen eines Geheimhaltungsbeschlusses nach § 174 Abs. 3 GVG

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20
    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden kam nach wie vor der Erlass einer Geheimhaltungsanordnung in Betracht (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 20 W 48/20 juris Rn. 16 ff.; KG, VersR 2021, 1318 juris Rn. 20; OLG Schleswig VersR 2020, 1033 juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 22; vgl. auch OLG Karlsruhe - 12 W 5/20 VersR 2020, 1439 Rn. 29 f.).
  • OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 12 W 5/20

    Rechtsstreit über Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung: Wahrung

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20
    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden kam nach wie vor der Erlass einer Geheimhaltungsanordnung in Betracht (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 20 W 48/20 juris Rn. 16 ff.; KG, VersR 2021, 1318 juris Rn. 20; OLG Schleswig VersR 2020, 1033 juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 22; vgl. auch OLG Karlsruhe - 12 W 5/20 VersR 2020, 1439 Rn. 29 f.).
  • OLG Schleswig, 23.06.2020 - 16 W 49/20

    Beitraganpassung bei Krankenversicherung: Strafbewehrte Anordnung zur

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20
    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden kam nach wie vor der Erlass einer Geheimhaltungsanordnung in Betracht (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 20 W 48/20 juris Rn. 16 ff.; KG, VersR 2021, 1318 juris Rn. 20; OLG Schleswig VersR 2020, 1033 juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 22; vgl. auch OLG Karlsruhe - 12 W 5/20 VersR 2020, 1439 Rn. 29 f.).
  • OLG Hamm, 27.01.2021 - 20 W 48/20

    Auferlegung einer Geheimhaltungsverpflichtung; Begriff des Geschäftsgeheimnisses;

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20
    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden kam nach wie vor der Erlass einer Geheimhaltungsanordnung in Betracht (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 20 W 48/20 juris Rn. 16 ff.; KG, VersR 2021, 1318 juris Rn. 20; OLG Schleswig VersR 2020, 1033 juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 22; vgl. auch OLG Karlsruhe - 12 W 5/20 VersR 2020, 1439 Rn. 29 f.).
  • BGH, 15.10.1998 - I ZR 111/96

    Rechte des Empfängers nach Annahmeverweigerung

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20
    Nicht erforderlich war es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden, sich mit allen weiteren denkbaren Gesichtspunkten zur Begründung der Entscheidung auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 - I ZR 111/96, VersR 1999, 646 Rn. 41).
  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

  • BVerfG, 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Presseunternehmens gegen eine in einem

    Die Verweise der Beschwerdeführer auf die fachgerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20 -, Rn. 34; vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20 -, Rn. 19) gehen vor diesem Hintergrund schon deshalb fehl, weil sie nicht in den Blick nehmen, dass sich die dortigen, auf § 174 Abs. 3 GVG in Verbindung mit § 172 Nr. 2 GVG gestützten Geheimhaltungsverpflichtungen auf Betriebsunterlagen bezogen und damit auf Gegenstände, die anders als Zeugenaussagen der wiederholten sinnlichen Wahrnehmung zugänglich sind.
  • BGH, 16.02.2022 - IV ZB 21/21

    Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse eines Versicherers an den technischen

    Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 11; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12; vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20; vgl. ferner BVerfG VersR 2000, 214 unter II 1 c [juris Rn. 15]).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 15; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 13; vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 21).

    Voraussetzung für die Möglichkeit einer Überprüfung der Entscheidung zur Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG durch das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb, dass die angefochtene Entscheidung erkennen lässt, ob sich das für die Geheimhaltungsanordnung zuständige Gericht des ihm zustehenden Ermessens bewusst war und welche Erwägungen für seine Entscheidung von Bedeutung gewesen sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 17).

    Hinsichtlich der zur Begründung der Zulassung der Rechtsbeschwerden wegen grundsätzlicher Bedeutung vom Oberlandesgericht aufgeworfenen Frage, ob eine Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG auch solche Unterlagen umfassen darf, die in demselben Rechtsstreit bereits vorgelegt wurden, wird darauf hingewiesen, dass der Senat hierzu - die Frage bejahend - Stellung genommen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 32 ff.; vom 11. März 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 16).

  • OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23
    Durch die Vorlage von Dokumenten zur Substantiierung des eigenen Vortrags in einem Zivilrechtsstreit werden hierin enthaltene Informationen weder offenkundig noch einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2021 - IV ZB 40/20, Rdnr. 34 - juris).
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